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   BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11   

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https://dejure.org/2012,32692
BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11 (https://dejure.org/2012,32692)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2012 - VII R 45/11 (https://dejure.org/2012,32692)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2012 - VII R 45/11 (https://dejure.org/2012,32692)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • openjur.de

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • Bundesfinanzhof

    StBerG § 36 Abs 1 S 1 Nr 1, StBerG § 50 Abs 1, StBerG § 50 Abs 2, StBerG § 50 Abs 3, GG Art 12 Abs 1
    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • Bundesfinanzhof

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 S 1 Nr 1 StBerG, § 50 Abs 1 StBerG, § 50 Abs 2 StBerG, § 50 Abs 3 StBerG, Art 12 Abs 1 GG
    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • rewis.io

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 50 Abs. 1 Nr. 3
    Begriff der anderen Ausbildung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 StBerG; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für einen gelernten Bankkaufmann

  • datenbank.nwb.de

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Nicht-Steuerberater als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff der anderen Ausbildung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 StBerG; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für einen gelernten Bankkaufmann

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ausnahmegenehmigung für Bankkaufmann

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besonderer Ausbildungsgang berechtigt nicht zur Leitung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Ausnahmegenehmigung für Vorstandstätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 286
  • NJW-RR 2013, 430
  • BStBl II 2013, 134
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96

    Zulassung eines indischen "chartered accountant" als besonders befähigte Person

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11
    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96 (BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549) ausgeführt hat, ist jener Begründung "(...) sofern sie nicht daneben noch einen anderen Ausbildungsgang abgeschlossen haben." zu entnehmen, dass eine bereits abgeschlossene Ausbildung i.S. des § 36 StBerG der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG gleichwohl dann nicht entgegensteht, wenn der Antragsteller daneben einen zusätzlichen anderen Ausbildungsgang abgeschlossen und dort seine besondere Befähigung erworben hat (ebenso: Kuhls/Willerscheid, a.a.O., § 50 Rz 23).

    Soweit der Senat hieran mit Urteil in BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549 in Anbetracht des sowohl in § 36 Abs. 1 StBerG als auch in § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG verwendeten Begriffs der "Fachrichtung" Zweifel geäußert hat, hält er diese Bedenken nicht aufrecht.

    Soweit es der Senat mit Urteil in BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549 für nicht zumutbar gehalten hat, den Kläger jenes Rechtsstreits auf die Ablegung der Steuerberaterprüfung nach einer zehnjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Finanzbehörden verwalteten Steuern zu verweisen, ist dies auf den Streitfall nicht übertragbar, weil der Senat in jenem Fall von besonderen, auf einem anderen Fachgebiet erworbenen Kenntnissen ausgegangen ist.

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 154/97

    Steuerberatung durch Partnerschaftsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11
    Die nach Art. 12 des Grundgesetzes garantierte Berufsfreiheit verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, der Gefahr der Kommerzialisierung des Steuerberaterberufs und dem Einfluss gewerblicher Interessen auf die Steuerberatung vorzubeugen, um den Steuerbürger vor einer unsachgemäßen, weil von sachwidrigen, insbesondere kommerziellen Interessen beeinflussten Steuerberatung zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 154/97, BFHE 187, 153, BStBl II 1998, 692; Senatsbeschluss vom 18. November 2010 VII B 262/09, BFH/NV 2011, 656, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2010 - VII B 262/09

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11
    Die nach Art. 12 des Grundgesetzes garantierte Berufsfreiheit verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, der Gefahr der Kommerzialisierung des Steuerberaterberufs und dem Einfluss gewerblicher Interessen auf die Steuerberatung vorzubeugen, um den Steuerbürger vor einer unsachgemäßen, weil von sachwidrigen, insbesondere kommerziellen Interessen beeinflussten Steuerberatung zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 154/97, BFHE 187, 153, BStBl II 1998, 692; Senatsbeschluss vom 18. November 2010 VII B 262/09, BFH/NV 2011, 656, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 03.09.2009 - 1 K 93/08

    Steuerberatungsgesetz: Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11
    Gegen die Auffassung, die "andere Ausbildung" i.S. des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG beziehe sich nur auf die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Hochschulstudien, sprechen zudem der eindeutige Wortlaut jener Vorschrift sowie der ebenso eindeutig erklärte Wille des Gesetzgebers, Personen, die aufgrund ihres Werdegangs die Voraussetzungen für die Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG erfüllen können oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden, nicht in den Genuss einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG kommen zu lassen (so auch: FG Hamburg, Urteil vom 3. September 2009  1 K 93/08, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 192, mit zustimmender Anmerkung Hund, ebenda).
  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16

    Berufung des BUND gegen Abbau von Kies und Sand in der Südosterweiterung des

    Die in dem Hauptbetriebsplan bestimmte Ausnahme vom Tötungsverbot für die Zauneidechse lässt nicht auf eine mangelnde Konfliktbewältigung in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss schließen, da dieser selbst Ausnahmen vom Tötungsverbot bezogen auf diese Art genehmigt hat (PFB 2013, S. 6, S. 83).
  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 1800/16

    Bergrechts

    Denn der zugrundeliegende Konflikt ist in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 betrachtet worden, und zwar mit Erteilung von Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG (jew. in der damals geltenden Fassung; PFB 2013, S. 6) und in den Nebenbestimmungen (Nrn. 3.5, 3.6, PFB 2013, S. 15) sowie in dessen Begründung (PFB 2013, S. 56, 83 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 13 K 13190/16

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG - "Andere

    Diese Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2012 -VII R 45/11-, BStBl II 2013, 134).
  • FG Hamburg, 07.11.2014 - 4 K 95/14

    Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung - Fehlende Zugehörigkeit zum

    Nicht die Brennstoffe selbst werden in einem industriellen Verfahren zu neuen Produkten verarbeitet, sondern es wird die durch ihre Beseitigung entstandene Energie nutzbar gemacht; hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin bei der Herstellung verwendungsspezifische Anforderungen ihrer Kunden berücksichtigt (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 45/11).
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